Artikel 81 Prüfung des Beschlussentwurfs zum Entzug der Zulassung durch die EZB — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL V GEMEINSAME VERFAHREN
TITEL 2 ZUSAMMENARBEIT BEIM ENTZUG DER ZULASSUNG
Artikel 81 Prüfung des Beschlussentwurfs zum Entzug der Zulassung durch die EZB
(1) Die EZB prüft den Beschlussentwurf zum Entzug der Zulassung unverzüglich. Sie berücksichtigt insbesondere die von der NCA vorgetragenen Dringlichkeitsgründe.
(2) Das in Artikel 31 vorgesehene Recht auf rechtliches Gehör findet Anwendung.
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