Artikel 80 Entzug der Zulassung auf Vorschlag von NCAs — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL V GEMEINSAME VERFAHREN
TITEL 2 ZUSAMMENARBEIT BEIM ENTZUG DER ZULASSUNG
Artikel 80 Entzug der Zulassung auf Vorschlag von NCAs
(1) Ist die betreffende NCA der Auffassung, dass einem Kreditinstitut die Zulassung ganz oder teilweise nach dem einschlägigen Unionsrecht oder nationalem Recht, einschließlich auf Antrag des Kreditinstituts, zu entziehen ist, übermittelt sie der EZB einen Entwurf eines Beschlusses, mit dem sie den Entzug der Zulassung vorschlägt (nachfolgend „Beschlussentwurf zum Entzug der Zulassung“), zusammen mit allen relevanten zugehörigen Dokumenten.
(2) Die NCA stimmt sich im Hinblick auf einen Beschlussentwurf zum Entzug der Zulassung, der für die mit der für die Abwicklung von Kreditinstituten zuständigen nationalen Behörde (nachfolgend die „nationale Abwicklungsbehörde“) relevant ist, mit dieser Behörde ab.
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