EU-RechtVerordnungenEuropäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro istTEIL II ORGANISATION DES SSMTITEL 2 BEAUFSICHTIGUNG AUF KONSOLIDIERTER BASIS UND BETEILIGUNG DER EZB UND DER NCAS AN AUFSICHTSKOLLEGIENArtikel 8

Artikel 8Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis

In Kraft seit 15. Mai 2014
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