Artikel 79 Verfahren für das Erlöschen der Zulassung — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL V GEMEINSAME VERFAHREN
TITEL 1 ZUSAMMENARBEIT BEI ANTRÄGEN AUF ZULASSUNG ZUR AUFNAHME DER TÄTIGKEIT EINES KREDITINSTITUTS
Artikel 79 Verfahren für das Erlöschen der Zulassung
Die Zulassung erlischt in den in Artikel 18 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Fällen, wenn das einschlägige nationale Recht dies vorsieht. Die NCAs unterrichten die EZB über einzelne Fälle, in denen eine Zulassung erlischt. Die EZB kann das Erlöschen der Zulassung daraufhin gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften öffentlich bekanntmachen, nachdem sie die betreffende NCA und das betroffene beaufsichtigte Unternehmen informiert hat.
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