Artikel 76 Von den NCAs ausgearbeitete Beschlussentwürfe bezüglich der Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL V GEMEINSAME VERFAHREN
TITEL 1 ZUSAMMENARBEIT BEI ANTRÄGEN AUF ZULASSUNG ZUR AUFNAHME DER TÄTIGKEIT EINES KREDITINSTITUTS
Artikel 76 Von den NCAs ausgearbeitete Beschlussentwürfe bezüglich der Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts
(1) Erfüllt der Antrag nach Auffassung der NCA alle im einschlägigen nationalen Recht festgelegten Zulassungsbedingungen, arbeitet sie einen Beschlussentwurf aus, mit dem der EZB die Erteilung der Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit als Kreditinstitut vorgeschlagen wird (nachfolgend „Entwurf eines Zulassungsbeschlusses“).
(2) Die NCA stellt sicher, dass der Entwurf eines Zulassungsbeschlusses der EZB und dem Antragsteller spätestens 20 Arbeitstage vor dem Ende der nach einschlägigem nationalen Recht für die Prüfung eines Zulassungsantrags vorgesehenen Frist übermittelt wird.
(3) Die NCA kann vorschlagen, einen Entwurf eines Zulassungsbeschlusses gemäß dem nationalen Recht oder dem Unionsrecht mit Empfehlungen zu versehen oder an Bedingungen und/oder Beschränkungen zu knüpfen. In diesen Fällen ist die NCA für die Prüfung der Einhaltung der Bedingungen und/oder Beschränkungen verantwortlich.
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