Artikel 75 Beschluss der NCA, einen Antrag abzulehnen — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL V GEMEINSAME VERFAHREN
TITEL 1 ZUSAMMENARBEIT BEI ANTRÄGEN AUF ZULASSUNG ZUR AUFNAHME DER TÄTIGKEIT EINES KREDITINSTITUTS
Artikel 75 Beschluss der NCA, einen Antrag abzulehnen
Die NCAs lehnen Anträge, die die im einschlägigen nationalen Recht festgelegten Zulassungsbedingungen nicht erfüllen, ab und senden der EZB eine Kopie ihres Beschlusses.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden