Artikel 74 Beurteilung von Anträgen durch die NCAs — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL V GEMEINSAME VERFAHREN
TITEL 1 ZUSAMMENARBEIT BEI ANTRÄGEN AUF ZULASSUNG ZUR AUFNAHME DER TÄTIGKEIT EINES KREDITINSTITUTS
Artikel 74 Beurteilung von Anträgen durch die NCAs
Die NCA, bei der ein Antrag eingereicht wird, prüft, ob der Antragsteller alle im einschlägigen nationalen Recht des Mitgliedstaats der NCA festgelegten Zulassungsbedingungen erfüllt.
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