EU-RechtVerordnungenEuropäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro istTEIL V GEMEINSAME VERFAHRENTITEL 1 ZUSAMMENARBEIT BEI ANTRÄGEN AUF ZULASSUNG ZUR AUFNAHME DER TÄTIGKEIT EINES KREDITINSTITUTSArtikel 73

Artikel 73Unterrichtung der EZB über einen Antrag auf Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts

In Kraft seit 15. Mai 2014
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