Artikel 73 Unterrichtung der EZB über einen Antrag auf Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL V GEMEINSAME VERFAHREN
TITEL 1 ZUSAMMENARBEIT BEI ANTRÄGEN AUF ZULASSUNG ZUR AUFNAHME DER TÄTIGKEIT EINES KREDITINSTITUTS
Artikel 73 Unterrichtung der EZB über einen Antrag auf Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts
(1) Eine NCA, die einen Antrag auf Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts erhält, das in einem teilnehmenden Mitgliedstaat errichtet werden soll, unterrichtet die EZB innerhalb von 15 Arbeitstagen über den Eingang dieses Antrags.
(2) Die NCA teilt der EZB auch die Frist mit, innerhalb derer ein Beschluss über den Antrag zu fassen und dem Antragsteller nach dem einschlägigen nationalen Recht mitzuteilen ist.
(3) Ist der Antrag unvollständig, fordert die NCA entweder von sich aus oder auf Ersuchen der EZB den Antragsteller auf, die erforderlichen zusätzlichen Informationen beizubringen. Die NCA sendet der EZB diese zusätzlichen Informationen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach deren Eingang bei der NCA.
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