Artikel 70 Besondere Umstände, die zur Einstufung eines bedeutenden Kreditinstituts als weniger bedeutend führen — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL IV BESTIMMUNG DES STATUS EINES BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMENS ALS BEDEUTEND ODER WENIGER BEDEUTEND
TITEL 9 BESONDERE UMSTÄNDE, DIE EINE EINSTUFUNG EINES BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMENS ALS WENIGER BEDEUTEND RECHTFERTIGEN KÖNNEN, OBWOHL DIE KRITERIEN FÜR DIE EINSTUFUNG ALS BEDEUTEND ERFÜLLT SIND
Artikel 70 Besondere Umstände, die zur Einstufung eines bedeutenden Kreditinstituts als weniger bedeutend führen
(1) Besondere Umstände im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 5 der SSM-Verordnung (nachfolgend die „besonderen Umstände“) liegen vor, wenn spezifische und tatsächliche Umstände vorliegen, aufgrund derer die Einstufung eines beaufsichtigten Unternehmens als bedeutend unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der SSM-Verordnung und insbesondere des Erfordernisses der Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards unangemessen ist.
(2) Der Ausdruck „besondere Umstände“ wird eng ausgelegt.
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