EU-RechtVerordnungenEuropäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro istTEIL IV BESTIMMUNG DES STATUS EINES BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMENS ALS BEDEUTEND ODER WENIGER BEDEUTENDTITEL 9 BESONDERE UMSTÄNDE, DIE EINE EINSTUFUNG EINES BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMENS ALS WENIGER BEDEUTEND RECHTFERTIGEN KÖNNEN, OBWOHL DIE KRITERIEN FÜR DIE EINSTUFUNG ALS BEDEUTEND ERFÜLLT SINDArtikel 70

Artikel 70Besondere Umstände, die zur Einstufung eines bedeutenden Kreditinstituts als weniger bedeutend führen

In Kraft seit 15. Mai 2014
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