EU-RechtVerordnungenEuropäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro istTEIL II ORGANISATION DES SSMTITEL 1 ORGANISATION DES SSMKAPITEL 2 Beaufsichtigung weniger bedeutender beaufsichtigter UnternehmenArtikel 7

Artikel 7Einbindung von Mitarbeitern anderer NCAs in das Aufsichtsteam einer NCA

In Kraft seit 15. Mai 2014
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