Artikel 7 Einbindung von Mitarbeitern anderer NCAs in das Aufsichtsteam einer NCA — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL II ORGANISATION DES SSM
TITEL 1 ORGANISATION DES SSM
KAPITEL 2 Beaufsichtigung weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen
Artikel 7 Einbindung von Mitarbeitern anderer NCAs in das Aufsichtsteam einer NCA
Unbeschadet des Artikels 31 Absatz 1 der SSM-Verordnung kann die EZB, wenn sie es für angebracht hält, in Bezug auf die Beaufsichtigung weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen Mitarbeiter von einer oder mehrerer anderer NCAs in das Aufsichtsteam einer NCA einzubinden, von Letzterer verlangen, Mitarbeiter anderer NCAs einzubinden.
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