Artikel 69 Verfahren zur Vorbereitung von Beschlüssen der EZB gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung auf Initiative der EZB — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL IV BESTIMMUNG DES STATUS EINES BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMENS ALS BEDEUTEND ODER WENIGER BEDEUTEND
TITEL 8 BESCHLUSS DER EZB, EIN WENIGER BEDEUTENDES BEAUFSICHTIGTES UNTERNEHMEN GEMÄß ARTIKEL 6 ABSATZ 5 BUCHSTABE B DER SSM-VERORDNUNG DIREKT ZU BEAUFSICHTIGEN
Artikel 69 Verfahren zur Vorbereitung von Beschlüssen der EZB gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung auf Initiative der EZB
Rückverweise
(1) Die EZB kann von einer NCA einen Bericht über die Aufsichtsbilanz und das Risikoprofil eines weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder einer weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe anfordern. Die EZB gibt das Datum an, zu dem ihr dieser Bericht vorzulegen ist.
(2) Die EZB stimmt sich vor ihrer endgültigen Beurteilung, ob die Beaufsichtigung des weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder der weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe durch die EZB zur Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards erforderlich ist, mit der NCA ab.
(3) Kommt die EZB zu dem Schluss, dass die direkte Beaufsichtigung des weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder der weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe durch die EZB zur Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards erforderlich ist, fasst sie gemäß Titel 2 einen Beschluss der EZB.
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