Artikel 68 Verfahren zur Vorbereitung eines Beschlusses der EZB gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung auf Ersuchen einer NCA — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL IV BESTIMMUNG DES STATUS EINES BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMENS ALS BEDEUTEND ODER WENIGER BEDEUTEND
TITEL 8 BESCHLUSS DER EZB, EIN WENIGER BEDEUTENDES BEAUFSICHTIGTES UNTERNEHMEN GEMÄß ARTIKEL 6 ABSATZ 5 BUCHSTABE B DER SSM-VERORDNUNG DIREKT ZU BEAUFSICHTIGEN
Artikel 68 Verfahren zur Vorbereitung eines Beschlusses der EZB gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung auf Ersuchen einer NCA
(1) Auf Ersuchen einer NCA prüft die EZB, ob die Ausübung einer direkten Beaufsichtigung gemäß den Bestimmungen der SSM-Verordnung in Bezug auf ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder eine weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppe zur Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards erforderlich ist.
(2) In dem Ersuchen der NCA: a) wird das weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen oder die weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppe benannt, bezüglich derer die NCA der Auffassung ist, dass die EZB die direkte Beaufsichtigung übernehmen sollte, und b) wird angegeben, aus welchem Grund die Beaufsichtigung des weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder der weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe durch die EZB zur Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards erforderlich ist.
(3) Dem Ersuchen der NCA wird ein Bericht über die Aufsichtsbilanz und das Risikoprofil des betreffenden weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder der betreffenden weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe beigefügt.
(4) Sofern die EZB dem Ersuchen der NCA nicht nachkommen will, stimmt sie sich vor ihrer endgültigen Beurteilung, ob die Beaufsichtigung des weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder der weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe durch die EZB zur Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards erforderlich ist, mit der betroffenen NCA ab.
(5) Beschließt die EZB, dass die direkte Beaufsichtigung des weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder der weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe durch die EZB zur Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards erforderlich ist, fasst sie gemäß Titel 2 einen Beschluss der EZB.
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