EU-RechtVerordnungenEuropäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro istTEIL IV BESTIMMUNG DES STATUS EINES BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMENS ALS BEDEUTEND ODER WENIGER BEDEUTENDTITEL 8 BESCHLUSS DER EZB, EIN WENIGER BEDEUTENDES BEAUFSICHTIGTES UNTERNEHMEN GEMÄß ARTIKEL 6 ABSATZ 5 BUCHSTABE B DER SSM-VERORDNUNG DIREKT ZU BEAUFSICHTIGENArtikel 67

Artikel 67Kriterien für einen Beschluss der EZB nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung

In Kraft seit 15. Mai 2014
Up-to-date