EU-RechtVerordnungenEuropäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro istTEIL IV BESTIMMUNG DES STATUS EINES BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMENS ALS BEDEUTEND ODER WENIGER BEDEUTENDTITEL 7 FESTSTELLUNG DER BEDEUTUNG AUF BASIS DES KRITERIUMS, DASS DAS BEAUFSICHTIGTE UNTERNEHMEN EINES DER DREI BEDEUTENDSTEN KREDITINSTITUTE IN EINEM TEILNEHMENDEN MITGLIEDSTAAT ISTArtikel 65

Artikel 65Kriterien für die Feststellung der drei bedeutendsten Kreditinstitute in einem teilnehmenden Mitgliedstaat

In Kraft seit 15. Mai 2014
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