Artikel 65 Kriterien für die Feststellung der drei bedeutendsten Kreditinstitute in einem teilnehmenden Mitgliedstaat — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL IV BESTIMMUNG DES STATUS EINES BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMENS ALS BEDEUTEND ODER WENIGER BEDEUTEND
TITEL 7 FESTSTELLUNG DER BEDEUTUNG AUF BASIS DES KRITERIUMS, DASS DAS BEAUFSICHTIGTE UNTERNEHMEN EINES DER DREI BEDEUTENDSTEN KREDITINSTITUTE IN EINEM TEILNEHMENDEN MITGLIEDSTAAT IST
Artikel 65 Kriterien für die Feststellung der drei bedeutendsten Kreditinstitute in einem teilnehmenden Mitgliedstaat
Rückverweise
(1) Ein Kreditinstitut oder eine beaufsichtigte Gruppe wird als bedeutend eingestuft, wenn es bzw. sie eines der drei bedeutendsten Kreditinstitute oder beaufsichtigten Gruppen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ist.
(2) Für die Zwecke der Feststellung der drei bedeutendsten Kreditinstitute oder beaufsichtigten Gruppen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat berücksichtigten die EZB und die betreffende NCA die im Einklang mit den Artikeln 50 bis 55 festgestellte Größe des beaufsichtigten Unternehmens bzw. der beaufsichtigten Gruppe.
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