Artikel 64 Anwendungsbereich — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Wird in Bezug auf ein beaufsichtigtes Unternehmen, das Teil einer beaufsichtigten Gruppe ist, öffentliche finanzielle Unterstützung beantragt, werden alle beaufsichtigten Unternehmen, die Teil dieser beaufsichtigten Gruppe sind, als bedeutend eingestuft.
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