Artikel 63 Beginn und Ende der direkten Beaufsichtigung durch die EZB — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL IV BESTIMMUNG DES STATUS EINES BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMENS ALS BEDEUTEND ODER WENIGER BEDEUTEND
TITEL 6 FESTSTELLUNG DER BEDEUTUNG AUF BASIS EINES ANTRAGS AUF ÖFFENTLICHE FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG DURCH DEN ESM
Artikel 63 Beginn und Ende der direkten Beaufsichtigung durch die EZB
(1) Ein beaufsichtigtes Unternehmen, für das direkte öffentliche finanzielle Unterstützung beim ESM beantragt wird oder das direkte öffentliche finanzielle Unterstützung vom ESM entgegengenommen hat, wird ab dem Tag, an dem die direkte öffentliche finanzielle Unterstützung im Namen des Unternehmens beantragt wurde, als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen eingestuft.
(2) Der Tag, an dem die EZB die direkte Beaufsichtigung übernimmt, wird in einem Beschluss der EZB gemäß Titel 2 festgelegt.
(3) Artikel 52 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
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