EU-RechtVerordnungenEuropäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro istTEIL IV BESTIMMUNG DES STATUS EINES BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMENS ALS BEDEUTEND ODER WENIGER BEDEUTENDTITEL 6 FESTSTELLUNG DER BEDEUTUNG AUF BASIS EINES ANTRAGS AUF ÖFFENTLICHE FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG DURCH DEN ESMArtikel 62

Artikel 62Verpflichtung der NCAs, die EZB über einen möglichen Antrag auf öffentliche finanzielle Unterstützung durch ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen zu unterrichten

In Kraft seit 15. Mai 2014
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