EU-RechtVerordnungenEuropäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro istTEIL IV BESTIMMUNG DES STATUS EINES BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMENS ALS BEDEUTEND ODER WENIGER BEDEUTENDTITEL 6 FESTSTELLUNG DER BEDEUTUNG AUF BASIS EINES ANTRAGS AUF ÖFFENTLICHE FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG DURCH DEN ESMArtikel 61

Artikel 61Antrag auf direkte öffentliche finanzielle Unterstützung durch den ESM

In Kraft seit 15. Mai 2014
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