EU-RechtVerordnungenEuropäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro istTEIL IV BESTIMMUNG DES STATUS EINES BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMENS ALS BEDEUTEND ODER WENIGER BEDEUTENDTITEL 5 FESTSTELLUNG DER BEDEUTUNG AUF BASIS DER BEDEUTUNG DER GRENZÜBERSCHREITENDEN TÄTIGKEITENArtikel 60

Artikel 60Grenzüberschreitende Aktiva und Passiva

In Kraft seit 15. Mai 2014
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