Artikel 59 Kriterien für die Feststellung der Bedeutung auf Basis der Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten einer beaufsichtigten Gruppe — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL IV BESTIMMUNG DES STATUS EINES BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMENS ALS BEDEUTEND ODER WENIGER BEDEUTEND
TITEL 5 FESTSTELLUNG DER BEDEUTUNG AUF BASIS DER BEDEUTUNG DER GRENZÜBERSCHREITENDEN TÄTIGKEITEN
Artikel 59 Kriterien für die Feststellung der Bedeutung auf Basis der Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten einer beaufsichtigten Gruppe
(1) Eine beaufsichtigte Gruppe kann von der EZB auf Basis ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeiten nur dann als bedeutend angesehen werden, wenn das Mutterunternehmen der beaufsichtigten Gruppe in mehr als einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat Tochterunternehmen eingerichtet hat, die selbst Kreditinstitute sind.
(2) Eine beaufsichtigte Gruppe kann von der EZB auf Basis ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeiten nur dann als bedeutend angesehen werden, wenn der Gesamtwert ihrer Aktiva 5 Mrd. EUR übersteigt und:
a) der Anteil ihrer grenzüberschreitenden Aktiva an ihren gesamten Aktiva 20 % übersteigt oder
b) der Anteil ihrer grenzüberschreitenden Passiva an ihren gesamten Passiva 20 % übersteigt.
(3) Artikel 52 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
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