EU-RechtVerordnungenEuropäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro istTEIL IV BESTIMMUNG DES STATUS EINES BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMENS ALS BEDEUTEND ODER WENIGER BEDEUTENDTITEL 5 FESTSTELLUNG DER BEDEUTUNG AUF BASIS DER BEDEUTUNG DER GRENZÜBERSCHREITENDEN TÄTIGKEITENArtikel 59

Artikel 59Kriterien für die Feststellung der Bedeutung auf Basis der Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten einer beaufsichtigten Gruppe

In Kraft seit 15. Mai 2014
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