EU-RechtVerordnungenEuropäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro istTEIL IV BESTIMMUNG DES STATUS EINES BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMENS ALS BEDEUTEND ODER WENIGER BEDEUTENDTITEL 4 FESTSTELLUNG DER BEDEUTUNG AUF BASIS DER RELEVANZ FÜR DIE WIRTSCHAFT DER UNION ODER EINES TEILNEHMENDEN MITGLIEDSTAATSArtikel 58

Artikel 58Feststellung der Bedeutung eines beaufsichtigten Unternehmens auf Basis der Relevanz für die Wirtschaft eines teilnehmenden Mitgliedstaats auf Ersuchen einer NCA

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