Artikel 58 Feststellung der Bedeutung eines beaufsichtigten Unternehmens auf Basis der Relevanz für die Wirtschaft eines teilnehmenden Mitgliedstaats auf Ersuchen einer NCA — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL IV BESTIMMUNG DES STATUS EINES BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMENS ALS BEDEUTEND ODER WENIGER BEDEUTEND
TITEL 4 FESTSTELLUNG DER BEDEUTUNG AUF BASIS DER RELEVANZ FÜR DIE WIRTSCHAFT DER UNION ODER EINES TEILNEHMENDEN MITGLIEDSTAATS
Artikel 58 Feststellung der Bedeutung eines beaufsichtigten Unternehmens auf Basis der Relevanz für die Wirtschaft eines teilnehmenden Mitgliedstaats auf Ersuchen einer NCA
(1) Eine NCA kann der EZB mitteilen, dass sie ein beaufsichtigtes Unternehmen in Bezug auf ihre Volkswirtschaft als bedeutend einschätzt.
(2) Die EZB beurteilt die Mitteilung der NCA auf Grundlage der in Artikel 57 Absatz 1 festgelegten Kriterien.
(3) Artikel 57 findet entsprechende Anwendung.
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