Artikel 57 Kriterien für die Feststellung der Bedeutung auf Basis der Relevanz für die Wirtschaft der Union oder eines teilnehmenden Mitgliedstaats — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL IV BESTIMMUNG DES STATUS EINES BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMENS ALS BEDEUTEND ODER WENIGER BEDEUTEND
TITEL 4 FESTSTELLUNG DER BEDEUTUNG AUF BASIS DER RELEVANZ FÜR DIE WIRTSCHAFT DER UNION ODER EINES TEILNEHMENDEN MITGLIEDSTAATS
Artikel 57 Kriterien für die Feststellung der Bedeutung auf Basis der Relevanz für die Wirtschaft der Union oder eines teilnehmenden Mitgliedstaats
(1) Bei der Beurteilung, ob ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe für die Wirtschaft der Union oder eines teilnehmenden Mitgliedstaats aus anderen als den in Artikel 56 vorgesehenen Gründen bedeutend ist, berücksichtigt die EZB insbesondere die folgenden Kriterien:
a) die Relevanz des beaufsichtigten Unternehmens oder der beaufsichtigten Gruppe für spezifische Wirtschaftsbereiche der Union oder eines teilnehmenden Mitgliedstaats;
b) die Verflechtung des beaufsichtigten Unternehmens oder der beaufsichtigten Gruppe mit der Wirtschaft der Union oder eines teilnehmenden Mitgliedstaats;
c) die Ersetzbarkeit des beaufsichtigten Unternehmens oder der beaufsichtigten Gruppe sowohl als Marktteilnehmer als auch als Kundendienstleister und
d) die unternehmensbezogene, strukturelle und operative Komplexität des beaufsichtigten Unternehmens oder der beaufsichtigten Gruppe.
(2) Artikel 52 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
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