Artikel 56 Schwelle für die Relevanz für die nationale Volkswirtschaft — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL IV BESTIMMUNG DES STATUS EINES BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMENS ALS BEDEUTEND ODER WENIGER BEDEUTEND
TITEL 4 FESTSTELLUNG DER BEDEUTUNG AUF BASIS DER RELEVANZ FÜR DIE WIRTSCHAFT DER UNION ODER EINES TEILNEHMENDEN MITGLIEDSTAATS
Artikel 56 Schwelle für die Relevanz für die nationale Volkswirtschaft
Ein in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenes beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe, dessen Mutterunternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen ist, wird auf Basis seiner Relevanz für die Volkswirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats eingestuft, wenn:
A : B0,2 (Schwelle für die Relevanz für die nationale Volkswirtschaft)
und
A ≥ 5 Mrd. EUR ist,
wobei:
A
der Gesamtwert der Aktiva ist, der nach den Artikeln 51 bis 55 für ein bestimmtes Kalenderjahr festgestellt wird, und
B
Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1.)
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