Artikel 54 Konsolidierungsmethode — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
Die Konsolidierungsmethode ist die nach Unionsrecht für Aufsichtszwecke geltende Konsolidierungsmethode.
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