Artikel 53 Gruppen konsolidierter Unternehmen — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL IV BESTIMMUNG DES STATUS EINES BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMENS ALS BEDEUTEND ODER WENIGER BEDEUTEND
TITEL 3 FESTSTELLUNG DER BEDEUTUNG AUF BASIS DER GRÖßE
Artikel 53 Gruppen konsolidierter Unternehmen
(1) Für die Zwecke der Feststellung der Bedeutung auf Basis des Größenkriteriums besteht die beaufsichtigte Gruppe konsolidierter Unternehmen aus Unternehmen, die für Aufsichtszwecke nach Unionsrecht zu konsolidieren sind.
(2) Für die Zwecke der Feststellung der Bedeutung auf Basis des Größenkriteriums umfasst eine beaufsichtigte Gruppe konsolidierter Unternehmen auch Tochterunternehmen und Zweigstellen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und Drittländern.
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