Artikel 51 Grundlage für die Feststellung, ob ein beaufsichtigtes Unternehmen auf Basis des Größenkriteriums bedeutend ist. — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL IV BESTIMMUNG DES STATUS EINES BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMENS ALS BEDEUTEND ODER WENIGER BEDEUTEND
TITEL 3 FESTSTELLUNG DER BEDEUTUNG AUF BASIS DER GRÖßE
Artikel 51 Grundlage für die Feststellung, ob ein beaufsichtigtes Unternehmen auf Basis des Größenkriteriums bedeutend ist.
Rückverweise
(1) Ist ein beaufsichtigtes Unternehmen Teil einer beaufsichtigten Gruppe, wird der Gesamtwert seiner Aktiva auf Grundlage der nach geltendem Recht erstellten aufsichtsrechtlichen konsolidierten Jahresendmeldung festgestellt.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).
(3) Ist das beaufsichtigte Unternehmen nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe, wird der Gesamtwert seiner Aktiva auf Grundlage der nach geltendem Recht auf Einzelinstitutsbasis erstellten aufsichtsrechtlichen Jahresendmeldung festgestellt.
(4) Kann der Gesamtwert der Aktiva nicht anhand der in Absatz 3 genannten Daten festgestellt werden, wird er auf Grundlage des letzten geprüften Jahresabschlusses festgestellt, welcher gemäß den IFRS erstellt wurde, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in der Union gelten, und wenn dieser Jahresabschluss nicht vorliegt, auf Grundlage des nach den geltenden nationalen Rechnungslegungsvorschriften erstellten Jahresabschlusses.
(5) Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2008/32) (ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 14).
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