Artikel 5 Einbindung von Mitarbeitern der NZBen teilnehmender Mitgliedstaaten — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL II ORGANISATION DES SSM
TITEL 1 ORGANISATION DES SSM
KAPITEL 1 Beaufsichtigung bedeutender beaufsichtigter Unternehmen
Artikel 5 Einbindung von Mitarbeitern der NZBen teilnehmender Mitgliedstaaten
Rückverweise
(1) Die NZBen teilnehmender Mitgliedstaaten, die in die Aufsicht eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe nach nationalem Recht eingebunden, aber keine NCAs sind, können ebenfalls ein oder mehrere Mitarbeiter als Mitglied eines gemeinsamen Aufsichtsteams ernennen.
(2) Die EZB wird von derartigen Ernennungen in Kenntnis gesetzt, und Artikel 4 findet entsprechende Anwendung.
(3) Falls Mitarbeiter von NZBen teilnehmender Mitgliedstaaten für ein gemeinsames Aufsichtsteam ernannt werden, schließen Bezugnahmen auf NCAs im Zusammenhang mit gemeinsamen Aufsichtsteams diese NZBen ein.
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