EU-RechtVerordnungenEuropäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro istTEIL IV BESTIMMUNG DES STATUS EINES BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMENS ALS BEDEUTEND ODER WENIGER BEDEUTENDTITEL 2 VERFAHREN FÜR DIE EINSTUFUNG BEAUFSICHTIGTER UNTERNEHMEN ALS BEDEUTENDE BEAUFSICHTIGTE UNTERNEHMENKAPITEL 3 Liste beaufsichtigter UnternehmenArtikel 49

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