Artikel 46 Ende der direkten Beaufsichtigung durch die EZB — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL IV BESTIMMUNG DES STATUS EINES BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMENS ALS BEDEUTEND ODER WENIGER BEDEUTEND
TITEL 2 VERFAHREN FÜR DIE EINSTUFUNG BEAUFSICHTIGTER UNTERNEHMEN ALS BEDEUTENDE BEAUFSICHTIGTE UNTERNEHMEN
KAPITEL 2 Beginn und Ende der direkten Beaufsichtigung durch die EZB
Artikel 46 Ende der direkten Beaufsichtigung durch die EZB
(1) Bestimmt die EZB, dass die direkte Beaufsichtigung eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer beaufsichtigten Gruppe durch die EZB endet, erlässt die EZB für jedes betroffene beaufsichtigte Unternehmen einen Beschluss, in dem der Tag festgelegt wird, an dem die direkte Beaufsichtigung endet, und die Gründe für die Beendigung. Die EZB erlässt einen derartigen Beschluss mindestens einen Monat vor dem Tag, an dem die direkte Beaufsichtigung durch die EZB endet. Die EZB übermittelt den betreffenden NCAs ebenfalls eine Kopie dieses Beschlusses. Artikel 45 Absatz 5 gilt entsprechend.
(2) Die EZB gibt jedem betroffenen beaufsichtigten Unternehmen Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung, bevor ein Beschluss der EZB gemäß Absatz 1 erlassen wird.
(3) Der Beschluss der EZB, in dem der Tag festgelegt wird, an dem die direkte Beaufsichtigung eines beaufsichtigten Unternehmens durch die EZB endet, kann zusammen mit dem Beschluss erlassen werden, durch den das beaufsichtigte Unternehmen als weniger bedeutend eingestuft wird.
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