Artikel 42 Sonderbestimmungen für Tochterunternehmen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und Drittländern niedergelassenen Kreditinstituten — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL IV BESTIMMUNG DES STATUS EINES BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMENS ALS BEDEUTEND ODER WENIGER BEDEUTEND
TITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN BEZÜGLICH DER EINSTUFUNG ALS BEDEUTEND ODER WENIGER BEDEUTEND
Artikel 42 Sonderbestimmungen für Tochterunternehmen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und Drittländern niedergelassenen Kreditinstituten
(1) In einem oder mehreren teilnehmenden Mitgliedstaaten errichtete Tochterunternehmen eines Kreditinstituts, das seinen Hauptsitz in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder einem Drittland hat, werden bei der Feststellung, ob eines der in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung vorgesehenen Kriterien erfüllt ist, getrennt von den Zweigstellen dieses Kreditinstituts bewertet.
(2) Die folgenden Tochterunternehmen werden bei der Feststellung, ob eines der in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung vorgesehenen Kriterien erfüllt sind, getrennt bewertet:
a) Tochterunternehmen, die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,
b) Tochterunternehmen, die einer Gruppe angehören, deren Mutterunternehmen ihren Hauptsitz in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder einem Drittland hat,
c) Tochterunternehmen, die keiner beaufsichtigten Gruppe in teilnehmenden Mitgliedstaaten angehören.
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