EU-RechtVerordnungenEuropäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro istTEIL IV BESTIMMUNG DES STATUS EINES BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMENS ALS BEDEUTEND ODER WENIGER BEDEUTENDTITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN BEZÜGLICH DER EINSTUFUNG ALS BEDEUTEND ODER WENIGER BEDEUTENDArtikel 41

Artikel 41Sonderbestimmungen für Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten

In Kraft seit 15. Mai 2014
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