Artikel 41 Sonderbestimmungen für Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL IV BESTIMMUNG DES STATUS EINES BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMENS ALS BEDEUTEND ODER WENIGER BEDEUTEND
TITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN BEZÜGLICH DER EINSTUFUNG ALS BEDEUTEND ODER WENIGER BEDEUTEND
Artikel 41 Sonderbestimmungen für Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten
Rückverweise
(1) Alle in demselben teilnehmenden Mitgliedstaat errichteten Zweigstellen eines Kreditinstituts, das in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen ist, gelten im Sinne dieser Verordnung als ein einziges beaufsichtigtes Unternehmen.
(2) In verschiedenen teilnehmenden Mitgliedstaaten errichtete Zweigstellen eines Kreditinstituts, das in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen ist, werden im Sinne dieser Verordnung einzeln als getrennte beaufsichtigte Unternehmen behandelt.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 werden Zweigstellen eines Kreditinstituts, das in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen ist, bei der Feststellung, ob die in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung vorgesehenen Kriterien erfüllt sind, einzeln als getrennte beaufsichtigte Unternehmen und getrennt von Tochterunternehmen desselben Kreditinstituts bewertet.
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