Artikel 39 Einstufung eines beaufsichtigten Unternehmens auf Einzelbasis als bedeutend — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL IV BESTIMMUNG DES STATUS EINES BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMENS ALS BEDEUTEND ODER WENIGER BEDEUTEND
TITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN BEZÜGLICH DER EINSTUFUNG ALS BEDEUTEND ODER WENIGER BEDEUTEND
Artikel 39 Einstufung eines beaufsichtigten Unternehmens auf Einzelbasis als bedeutend
Rückverweise
(1) Ein beaufsichtigtes Unternehmen gilt als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen, wenn die EZB dies in einem an das betreffende beaufsichtigte Unternehmen gerichteten Beschluss der EZB gemäß den Artikeln 43 bis 49 unter Angabe der Gründe für diesen Beschluss feststellt.
(2) Ein beaufsichtigtes Unternehmen wird nicht mehr als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen eingestuft, wenn die EZB in einem an das beaufsichtigte Unternehmen gerichteten Aufsichtsbeschluss unter Angabe der Gründe für diesen Beschluss feststellt, dass es ein weniger bedeutendes Unternehmen oder kein beaufsichtigtes Unternehmen mehr ist.
(3) Ein beaufsichtigtes Unternehmen kann auf Grundlage eines der folgenden Kriterien als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen eingestuft werden:
a) seiner Größe, wie gemäß den Artikeln 50 bis 55 festgestellt (nachfolgend das „Größenkriterium“), oder
b) seiner Relevanz für die Wirtschaft der Union oder eines teilnehmenden Mitgliedstaats, wie gemäß den Artikeln 56 bis 58 festgestellt (nachfolgend das „Kriterium der wirtschaftlichen Relevanz“), oder
c) seiner Bedeutung in Bezug auf die grenzüberschreitenden Tätigkeiten, wie gemäß den Artikeln 59 und 60 festgestellt (nachfolgend das „Kriterium der grenzüberschreitenden Tätigkeit“), oder
d) eines Antrags auf oder der Entgegennahme von direkter öffentlicher finanzieller Unterstützung durch den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), wie gemäß den Artikeln 61 bis 64 festgestellt (nachfolgend das „Kriterium der direkten öffentlichen finanziellen Unterstützung“), oder
e) der Tatsache, dass das beaufsichtigte Unternehmen, eines der drei bedeutendsten Kreditinstitute in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ist, wie gemäß den Artikeln 65 und 66 festgestellt.
(4)
(5) Die EZB beaufsichtigt auch ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder eine weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppe direkt auf der Grundlage eines gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung erlassenen Beschlusses der EZB, wonach die EZB sämtliche in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung genannten Befugnisse unmittelbar ausübt. Für die Zwecke des SSM wird ein derartiges weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder eine derartige weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppe als bedeutend eingestuft.
(6) Bevor sie die in diesem Artikel genannten Beschlüsse fasst, stimmt sich die EZB mit den betreffenden NCAs ab. Jeder in diesem Artikel genannte Beschluss der EZB wird auch den betreffenden NCAs bekanntgegeben.
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