Artikel 37 Angemessener Schutz für die Meldung von Verstößen — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE ARBEITSWEISE DES SSM
TITEL 3 MELDUNG VON VERSTÖßEN
Artikel 37 Angemessener Schutz für die Meldung von Verstößen
Rückverweise
(1) Erstattet eine Person gutgläubig eine Meldung über mutmaßliche Verstöße gegen die in Artikel 4 Absatz 3 der SSM-Verordnung genannten Rechtsakte durch beaufsichtigte Unternehmen oder zuständige Behörden, wird die Meldung als geschützte Meldung behandelt.
(2) Alle persönlichen Daten, die sowohl die Person betreffen, die eine geschützte Meldung erstattet, als auch die Person betreffen, die für einen Verstoß verantwortlich sein soll, sind in Übereinstimmung mit dem geltenden Datenschutz-Rechtsrahmen der Union geschützt.
(3) Die EZB gibt die Identität einer Person, die eine geschützte Meldung erstattet hat, nicht preis, ohne vorher die ausdrückliche Zustimmung dieser Person eingeholt zu haben, es sei denn, diese Offenlegung wird durch einen Gerichtsbeschluss im Zusammenhang mit weiteren Ermittlungen oder einem anschließenden Gerichtsverfahren angeordnet.
Keine Ergebnisse gefunden