EU-RechtVerordnungenEuropäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro istTEIL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE ARBEITSWEISE DES SSMTITEL 3 MELDUNG VON VERSTÖßENArtikel 36

Artikel 36Meldung von Verstößen

In Kraft seit 15. Mai 2014
Up-to-date
Artikel 36 Meldung von Verstößen — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist | GesetzeFinden.at