Artikel 34 Aufschiebende Wirkung — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
Rückverweise
Unbeschadet des Artikels 278 AEUV und des Artikels 24 Absatz 8 der SSM-Verordnung kann die EZB beschließen, den Vollzug eines EZB-Aufsichtsbeschlusses auszusetzen a) indem sie eine entsprechende Erklärung in dem betreffenden EZB-Aufsichtsbeschluss aufnimmt oder b) auf Antrag des Adressaten des EZB-Aufsichtsbeschlusses in anderen Fällen als einem Antrag auf Überprüfung durch den administrativen Überprüfungsausschuss.
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