Artikel 28 Allgemeine Pflichten der EZB und der Parteien eines EZB-Aufsichtsverfahrens — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE ARBEITSWEISE DES SSM
TITEL 2 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR EIN ORDNUNGSGEMÄßES VERFAHREN ZUM ERLASS VON AUFSICHTSBESCHLÜSSEN DER EZB
KAPITEL 1 EZB-Aufsichtsverfahren
Artikel 28 Allgemeine Pflichten der EZB und der Parteien eines EZB-Aufsichtsverfahrens
Rückverweise
(1) Ein EZB-Aufsichtsverfahren kann von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei eingeleitet werden. Vorbehaltlich des Absatzes 3 stellt die EZB die Tatsachen fest, die für den Erlass ihres endgültigen Beschlusses in einem von Amts wegen eingeleiteten EZB-Aufsichtsverfahren relevant sind.
(2) Bei ihrer Beurteilung berücksichtigt die EZB alle relevanten Umstände.
(3) Vorbehaltlich des Unionsrechts ist eine Partei verpflichtet, am EZB-Aufsichtsverfahren teilzunehmen und an der Aufklärung der Tatsachen mitzuwirken. In einem auf Antrag einer Partei eingeleiteten EZB-Aufsichtsverfahren kann die EZB ihre Tatsachenfeststellung darauf beschränken, von der Partei die Beibringung der relevanten Tatsacheninformationen zu verlangen.
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