Artikel 26 Parteien — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
(1) Parteien eines EZB-Aufsichtsverfahren sind:
a) die Antragsteller;
b) die Adressaten, an die sich ein EZB-Aufsichtsbeschluss richten soll oder gerichtet ist.
(2) NCAs gelten nicht als Parteien.
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