Artikel 25 Allgemeine Grundsätze — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
Rückverweise
(1) Jedes gemäß Artikel 4 und Kapitel III Abschnitt 2 der SSM-Verordnung eingeleitete EZB-Aufsichtsverfahren wird nach Artikel 22 der SSM-Verordnung und den Bestimmungen dieses Titels durchgeführt.
(2) Die Bestimmungen dieses Titels gelten nicht für Verfahren des administrativen Überprüfungsausschusses.
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