EU-RechtVerordnungenEuropäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro istTEIL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE ARBEITSWEISE DES SSMTITEL 1 GRUNDSÄTZE UND PFLICHTENArtikel 21

Artikel 21Allgemeine Pflicht zum Informationsaustausch

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