EU-RechtVerordnungenEuropäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro istTEIL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE ARBEITSWEISE DES SSMTITEL 1 GRUNDSÄTZE UND PFLICHTENArtikel 20

Artikel 20Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit

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