Artikel 20 Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE ARBEITSWEISE DES SSM
TITEL 1 GRUNDSÄTZE UND PFLICHTEN
Artikel 20 Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit
Rückverweise
Die EZB und die NCAs unterliegen der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch.
Keine Ergebnisse gefunden