Artikel 2 Begriffsbestimmungen — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Rückverweise
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen der SSM-Verordnung. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1.
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
2.
eine Betriebsstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
3.
die in Teil V dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren in Bezug auf die Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, den Entzug der Zulassung zur Ausübung dieser Tätigkeit und die Beschlüsse hinsichtlich qualifizierter Beteiligungen;
4.
ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist;
5.
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
6.
ein Team von Aufsehern, die mit der Aufsicht eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe betraut sind;
7.
sowohl a) ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets als auch b) ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat, der ein teilnehmender Mitgliedstaat ist;
8.
ein beaufsichtigtes Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets niedergelassen ist und nicht den Status eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung hat;
9.
National Competent Authority
10.
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
11.
National Designated Authority
eine nationale benannte Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der SSM-Verordnung;
12.
eine nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NDA, die von einem teilnehmenden Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit für die Zwecke der mit Artikel 5 der SSM-Verordnung verbundenen Aufgaben benannt wurde;
13.
ein Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist;
14.
ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
15.
ein nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörender Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 7 der SSM-Verordnung eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen ist, die weder ausgesetzt noch beendet wurde;
16.
sowohl a) ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets als auch b) ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden, teilnehmenden Mitgliedstaat;
17.
ein beaufsichtigtes Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets niedergelassen ist und gemäß einem Beschluss der EZB auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 4 oder Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung den Status eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens hat;
18.
ein beaufsichtigtes Unternehmen, das in einem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen ist und gemäß einem Beschluss der EZB auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 4 oder Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung den Status eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens hat;
19.
ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
20.
a) ein in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenes Kreditinstitut; b) eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Finanzholdinggesellschaft; c) eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene gemischte Finanzholdinggesellschaft, sofern sie die in Nummer 21 Buchstabe b festgelegten Bedingungen erfüllt, oder d) eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Zweigstelle eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts.
Central Counterparty
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
21.
a) eine Gruppe, dessen Mutterunternehmen ein Kreditinstitut oder eine Finanzholdinggesellschaft ist, dessen bzw. deren Hauptsitz sich in einem teilnehmenden Mitgliedstaat befindet, oder
b) eine Gruppe, deren Mutterunternehmen eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist, deren Hauptsitz sich in einem teilnehmenden Mitgliedstaat befindet, sofern der Koordinator im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eine für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständige Behörde, die auch die Koordinatorin in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde von Kreditinstituten ist, oder
c) beaufsichtigte Unternehmen mit Hauptsitz in demselben teilnehmenden Mitgliedstaat, sofern sie einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die sie nach den in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen beaufsichtigt und im selben teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen ist;
22.
eine beaufsichtigte Gruppe, die gemäß einem Beschluss der EZB auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 4 oder Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung den Status einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe hat;
23.
eine beaufsichtigte Gruppe, die keinen Status einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung hat;
24.
eine Tätigkeit der EZB, die auf die Vorbereitung des Erlasses eines EZB-Aufsichtsbeschlusses gerichtet ist, wozu auch gemeinsame Verfahren und die Verhängung von Verwaltungsgeldbußen gehören. Jedes EZB-Aufsichtsverfahren unterliegt Teil III dieser Verordnung. Teil III gilt auch für die Verhängung von Verwaltungsgeldbußen, sofern in Teil X nichts anderes vorgesehen ist;
25.
eine Tätigkeit einer NCA, die auf die Vorbereitung des Erlasses eines Aufsichtsbeschlusses durch eine NCA gerichtet ist, der sich an ein oder mehrere beaufsichtigte Unternehmen oder beaufsichtigte Gruppen richtet, einschließlich der Verhängung von Verwaltungssanktionen;
26.
ein Rechtsakt, der von der EZB im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben und Ausübung ihrer Befugnisse, die ihr durch die SSM-Verordnung übertragen wurden, erlassen wurde, der die Form eines Beschlusses der EZB annimmt und sich an ein oder mehrere beaufsichtigte Unternehmen oder beaufsichtigte Gruppen oder an eine oder mehrere Personen richtet und kein allgemeingültiger Rechtsakt ist;
27.
ein Land, das weder ein Mitgliedstaat noch ein EWR-Staat ist;
28.
Auf der Website der EZB veröffentlicht.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
…I Nr. 175/2021 , zu den §§ 7c, 7d, 8, 9, 9a, 13a, 28a und 41a , BGBl. Nr. 140/1979 ) Mit Artikel 2 und 3 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr. L…