Artikel 17 Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr in Bezug auf nicht teilnehmende Mitgliedstaaten — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL II ORGANISATION DES SSM
TITEL 3 VERFAHREN, DIE DAS NIEDERLASSUNGSRECHT UND DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR REGELN
KAPITEL 3 Verfahren, die das Niederlassungsrecht und den freien Dienstleistungsverkehr in Bezug auf nicht teilnehmende Mitgliedstaaten regeln
Artikel 17 Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr in Bezug auf nicht teilnehmende Mitgliedstaaten
Rückverweise
(1) Ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, das im Hoheitsgebiet eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats eine Zweigstelle errichten oder den freien Dienstleistungsverkehr ausüben möchte, zeigt der betreffenden NCA seine Absicht im Einklang mit dem anwendbaren Unionsrecht an. Die NCA unterrichtet die EZB unverzüglich über den Eingang dieser Anzeige. Die EZB übt die Befugnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats aus.
(2) Ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, das im Hoheitsgebiet eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats eine Zweigstelle errichten oder den freien Dienstleistungsverkehr ausüben möchte, zeigt der betreffenden NCA seine Absicht im Einklang mit dem anwendbaren Unionsrecht an. Die betreffende NCA übt die Befugnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats aus.
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