EU-RechtVerordnungenEuropäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro istTEIL II ORGANISATION DES SSMTITEL 3 VERFAHREN, DIE DAS NIEDERLASSUNGSRECHT UND DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR REGELNKAPITEL 2 Verfahren, die das Niederlassungsrecht und den freien Dienstleistungsverkehr innerhalb des SSM in Bezug auf in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Kreditinstitute regelnArtikel 16

Artikel 16Für den freien Dienstleistungsverkehr zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats

In Kraft seit 15. Mai 2014
Up-to-date