Artikel 15 Anzeige der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb des SSM durch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Kreditinstitute — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL II ORGANISATION DES SSM
TITEL 3 VERFAHREN, DIE DAS NIEDERLASSUNGSRECHT UND DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR REGELN
KAPITEL 2 Verfahren, die das Niederlassungsrecht und den freien Dienstleistungsverkehr innerhalb des SSM in Bezug auf in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Kreditinstitute regeln
Artikel 15 Anzeige der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb des SSM durch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Kreditinstitute
Rückverweise
Für die Übermittlung einer Anzeige im Sinne von Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU durch die zuständige Behörde eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats ist die NCA des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem der freie Dienstleistungsverkehr ausgeübt werden soll, die Adressatin der Anzeige. Die NCA unterrichtet die EZB unverzüglich über den Eingang dieser Anzeige.
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