Artikel 149 Fortsetzung bestehender Verfahren — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL XII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 149 Fortsetzung bestehender Verfahren
(1) Sofern die EZB nichts anderes beschließt, gelten die in Artikel 48 festgelegten Verfahren, wenn eine NCA vor dem 4. November 2014 ein Aufsichtsverfahren für das die EZB auf Grundlage der SSM-Verordnung zuständig wird, eingeleitet hat.
(2) Abweichend von Artikel 48 findet dieser Artikel auf gemeinsame Verfahren Anwendung.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden