EU-RechtVerordnungenEuropäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro istTEIL XI ZUGANG ZU INFORMATIONEN, BERICHTERSTATTUNG, UNTERSUCHUNGEN UND VOR-ORT-PRÜFUNGENTITEL 5 VOR-ORT-PRÜFUNGENArtikel 145

Artikel 145Verfahren und Mitteilung einer Vor-Ort-Prüfung

In Kraft seit 15. Mai 2014
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