Artikel 144 Einrichtung und Zusammensetzung von Vor-Ort-Prüfungsteams — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL XI ZUGANG ZU INFORMATIONEN, BERICHTERSTATTUNG, UNTERSUCHUNGEN UND VOR-ORT-PRÜFUNGEN
TITEL 5 VOR-ORT-PRÜFUNGEN
Artikel 144 Einrichtung und Zusammensetzung von Vor-Ort-Prüfungsteams
(1) Im Einklang mit Artikel 12 der SSM-Verordnung ist die EZB unter Einbindung der NCAs für die Einrichtung und Zusammensetzung der Vor-Ort-Prüfungsteams zuständig.
(2) Von den Mitarbeitern der EZB und NCAs benennt die EZB einen als Leiter des Vor-Ort-Prüfungsteams.
(3) Die EZB und die NCAs stimmen sich untereinander ab und einigen sich über die Verwendung der NCA-Ressourcen in Bezug auf die Vor-Ort-Prüfungsteams.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden