EU-RechtVerordnungenEuropäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro istTEIL XI ZUGANG ZU INFORMATIONEN, BERICHTERSTATTUNG, UNTERSUCHUNGEN UND VOR-ORT-PRÜFUNGENTITEL 5 VOR-ORT-PRÜFUNGENArtikel 143

Artikel 143Beschluss der EZB, eine Vor-Ort-Prüfung gemäß Artikel 12 der SSM-Verordnung durchzuführen

In Kraft seit 15. Mai 2014
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