Artikel 142 Einleitung einer allgemeinen Untersuchung nach Artikel 11 der SSM-Verordnung — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL XI ZUGANG ZU INFORMATIONEN, BERICHTERSTATTUNG, UNTERSUCHUNGEN UND VOR-ORT-PRÜFUNGEN
TITEL 4 ZUSAMMENARBEIT IM HINBLICK AUF ALLGEMEINE UNTERSUCHUNGEN
Artikel 142 Einleitung einer allgemeinen Untersuchung nach Artikel 11 der SSM-Verordnung
Die EZB führt eine Untersuchung im Hinblick auf die in Artikel 10 Absatz 1 der SSM-Verordnung genannten juristischen und natürlichen Personen auf Grundlage eines Beschlusses der EZB durch. In diesem Beschluss ist Folgendes anzugeben:
a) die Rechtsgrundlage für den Beschluss und der Zweck des Beschlusses;
b) die Absicht, die in Artikel 11 Absatz 1 der SSM-Verordnung festgelegten Befugnisse auszuüben;
c) die Tatsache, dass eine Behinderung der Untersuchung durch die untersuchte Person unbeschadet des in Artikel 11 Absatz 2 der SSM-Verordnung genannten nationalen Rechts einen Verstoß gegen einen Beschluss der EZB im Sinne des Artikels 18 Absatz 7 der SSM-Verordnung darstellt.
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