EU-RechtVerordnungenEuropäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro istTEIL XI ZUGANG ZU INFORMATIONEN, BERICHTERSTATTUNG, UNTERSUCHUNGEN UND VOR-ORT-PRÜFUNGENTITEL 3 MELDEWESENArtikel 140

Artikel 140Aufgaben in Bezug auf das aufsichtsrechtliche Meldewesen an die zuständigen Behörden

In Kraft seit 15. Mai 2014
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