Artikel 140 Aufgaben in Bezug auf das aufsichtsrechtliche Meldewesen an die zuständigen Behörden — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL XI ZUGANG ZU INFORMATIONEN, BERICHTERSTATTUNG, UNTERSUCHUNGEN UND VOR-ORT-PRÜFUNGEN
TITEL 3 MELDEWESEN
Artikel 140 Aufgaben in Bezug auf das aufsichtsrechtliche Meldewesen an die zuständigen Behörden
(1) Die EZB ist für die Sicherstellung der Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts verantwortlich, das Anforderungen an Kreditinstitute im Bereich des Meldewesens an die zuständigen Behörden festlegt.
(2) Zu diesem Zweck hat die EZB die im einschlägigen Unionsrecht zum aufsichtsrechtlichen Meldewesen festgelegten Aufgaben und Befugnisse in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen. Die NCAs haben die im einschlägigen Unionsrecht zum aufsichtsrechtlichen Meldewesen an die zuständigen Behörden festgelegten Aufgaben und Befugnisse in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 und soweit nichts anderes vorgesehen ist, übermittelt jedes beaufsichtigte Unternehmen seiner betreffenden NCA die regelmäßig im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht zu meldenden Informationen. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, werden alle von den beaufsichtigten Unternehmen gemeldeten Informationen den NCAs übermittelt. Sie führen erste Prüfungen der Daten durch und stellen der EZB die Informationen zur Verfügung.
(4) Die EZB organisiert die Verfahren für die Erhebung und Qualitätsprüfung der von den beaufsichtigten Unternehmen zur Verfügung gestellten Daten vorbehaltlich und im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht und den technischen Durchführungsstandards der EBA.
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